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Der Kommentar Krebsregistrierung und Datenschutz |
Krebsregister und das Problem der Verhältnismäßigkeit Zur Situation der Krebsepidemiologie in der Bundesrepublik
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Die in Berlin existierenden Krebsregister sind vom Berliner Datenschutzbeauftragten schon vor Jahren überprüft worden.Nachsorgeregister waren dabei weniger datenschutzrechtlich problematisch als das “Forschungsregister”.
Die Bildung von medizinischen Zentralregistern zu Forschungszwecken ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Denn hier gerät der Anspruch auf Freiheit der Forschung und der Anspruch des Patienten auf Respektierung seiner Persönlichkeitssphäre in Konflikt, der letzlich nur durch eine Güterabwägung verfassungsgemäß gelöst werden kann.
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Für die meisten Menschen ist Krebs gleichbedeutend mit qualvollem Siechtum, Hoffnungslosigkeit und Tod. Und es scheint so, daß immer mehr von uns von dieser Krankheit bedroht werden. Die Zahl der jährlichen Neuerkrankungen in der Bundesrepublik liegt zwischen 200 000 und 250 000, die der Sterbefälle bei 150 000. Von den derzeitigen Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland werden elf- bis zwölf Millionen an Krebs sterben. Angesehene Wissenschaftler und |
Ausschal Bewerkstelligt werden soll dies zunächst durch Erfassung und Auswertung aller Erkrankungsfälle einer Region durch sogenannte regionale (epidemiologische) Krebsregister: “Epidemiologische Register stellen heute die wichtigste Informationsquelle für die Krebs-bekämpfung und die Krebs-ursachenforschung dar” (Wagner). Wegen der Fülle und Komplexität der Daten ist dazu der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung unumgänglich. Nach dem Mustergesetzentwurf für regionale Krebsregister der Bundesregierung vom 27.1.1982 und nach der Verabschiedung der von Bund und Ländern gemeinsam aufgestellten, das Mustergesetz korrigierenden Thesen zur “Einrichtung von regionalen Krebsregistern” durch die 51. Gesundheitsministerkonferenz |
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Die Berliner Ärztekammer 21(1984), 81-96
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Gesundheitspolitik |
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Teiles des Persönlichkeitsschutzes.
Die Freiheit der Forschung hat ihre Grenzen dort, wo der Kernbereich des “informationellen Selbstbestimmungsrechts” des Patienten beeinträchtigt wird. Das “informationelle Selbstbestimmungsrecht”, das durch das BVerfUrteil als besonderer Aspekt derGrundrechte aus Art. 1 und 2 GG herausgearbeitet wurde, wäre m. E. im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung dann verletzt, wenn im Arzt-Patient-Verhältnis dem Patienten keine Entscheidungsmöglichkeit mehr verbleibt, über Informationen, die ihn selbst betreffen, zu entscheiden. Nur überragende Werte des Allgemeinwohls könnten einen derartigen Eingriff rechtfertigen. Das Allgemeinwohl ist jedoch kein Kriterium, welches bei der hier vorzunehmenden Abwägung zweier gegenläufiger Grundrechtspositionen Anwendung finden kann.
Dr. Ulrich von Petersdorff Referent beim Berliner Datenschutzbeauftragten
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Formen von Krebsregistern und ihre Aufgaben Zur Präzisierung der Diskussion über Krebsregister muß man wissen, und Register. Registertypen findet sich in Tabelle 1. 1. die jährlichen Neuerkrankungen aufgegliedert nach Tumorform, |
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epidemiologische Krebsregister vor folgende Probleme: Sicherung der vollständigen Das beschriebene Meldesystem Elimination verstorbener Patienten aus der (Prävalenz-) Datei
Dazu benötigen die Register Zugang zu den amtlichen Totenscheinen sowie ebenfalls die Möglichkeit der (Re-)identifizierung. |
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Zur Situation der
Krebsepidemiologie in der Bundesrepublik.
Literaturverzeichnis |